AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BAY-PLAST GMBH

I. GELTUNG

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ih-nen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. LIEFERBEDINGUNGEN

1. Vertragsschluss und -inhalt

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass hiervon im konkreten Fall Abstand genommen wurde.

1.2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann Garantieerklärungen dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

1.3. Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen, anderer einschlägi-ger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher Toleranzen zulässig.

2. Preise

2.1. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

2.2. Gegenüber Unternehmern sind die bei Vertragsschluss gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer maßgebend.

3. Leistungszeit

3.1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der Kunde weist im konkreten Fall eine andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mit-wirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine- und Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.

3.2. Ändert oder erweitert sich der Leistungsumfang bei Reparaturen gegenüber dem bisherigen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.

3.3. Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretenden, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Hindernissen und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft. Wird die Durchführung des Vertrags für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

3.4. Mahnungen und Nachfristsetzungen an uns durch den Kunden bedürfen der Schriftform.

4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

4.1. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an einen Beförderer oder eigene die Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen der Verkaufsstelle, des Lagers oder – auch bei Streckengeschäften – des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o.ä. auf den Kunden über.

4.2. Zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. Bei Anfertigungs oder Standardpackungsware sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, mindestens aber bis zu 10%, befugt.

4.3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrags fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt die restlichen Zahlungen fällig zu stellen.

5. Abnahme

5.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstands erfolgt durch den Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in unserem Betrieb.

5.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abholt.

5.3. Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

6. Mängelrügen

6.1. Kunden haben erkennbare oder versteckte Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen.

6.2. Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung gestellt werden, können uns Mängel nicht entgegengehalten werden. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu tragen.

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Fälligkeit und Verzug

1.1. Unsere Rechnungen sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung, spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

1.2. Leistet der Kunde nicht nach Fälligkeit oder kommt er in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Fälligkeits- und Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a bei Verbrauchern und 8% p.a. bei Unternehmern über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

2. Skonto
Gewerblichen Großabnehmern gewähren wir bei laufender Geschäftsverbindung ein Netto-Zahlungsziel von 30 Tagen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum räumen wir 2% Skonto ein. Ausnahmsweise vereinbarte Barzahlungsnachlässe oder Skonti entfallen, wenn unsere Forderung nicht insgesamt erfüllt wird, ebenso, wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen bestehen.

3. Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung
Von uns nicht ausdrücklich anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

4. Rechnungslegung, Kontenabstimmung
Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen u.ä. müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung.
Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so können sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere Forderungen erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten- und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.

2. Der Käufer ist berechtigt über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.

4. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist herausverlangen und unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt.

7. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

V. MÄNGELHAFTUNG

1. Im Rahmen der folgenden Bedingungen leisten wir gegenüber Verbrauchern für die Dauer von 2 Jahren ab Lieferdatum, gegenüber Unternehmern für die Dauer von 1 Jahr ab Lieferdatum Gewähr. Gelten in Sonderfällen längere gesetzliche Gewährleistungsfristen so gelten diese.

2. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl durch Lieferung mangelfreier Ware oder Nachbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Kunde frühestens vier Wochen nach Mängelanzeige den Vertrag rückgängig machen, Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Soweit Unternehmer unmittelbar anhand von Katalogen, Listen u.ä. unserer Vorlieferanten bei uns Ware bestellen (Fremdzubehör), leisten wir Gewähr nur gemäß den Bedingungen dieses Vorlieferanten, vorausgesetzt, dass dem Kunden diese bekannt sind oder bekannt sein müssten.

3. Gewährleistungsansprüche können nicht anerkannt werden, wenn – nach Verlassen unseres Betriebs – der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden.

4. Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde, der Unternehmer ist, die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde.

5. Rückgriffsansprüche werden im Rahmen der gesetzlichen Regelung anerkannt. Öffentliche Äußerungen unseres Kunden, die Ansprüche des Verbrauchers begründen, befreien uns dann von unseren Verpflichtungen, wenn die Äußerungen von unseren Angaben abweichen und nicht durch uns genehmigt sind.

VI. HAFTUNGSUMFANG

Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle von Garantieerklärungen und bei Schadensersatzforderungen aus Schäden an Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit. Nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir nur im Rahmen der Bestimmungen.

Gegenüber Unternehmern beschränkt sich der Schadensersatz in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in Fällen unerheblicher Pflichtverletzung und bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung München.

2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit es sich um Unternehmer handelt, München.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk-sam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.